Sind Sie Eigenheimbesitzer im Ortskern von Bubenheim? Planen Sie demnächst eine energetische Sanierung, die Neubeschaffung von Fenstern oder aber auch einen anderen Um- und Ausbau an Ihrem Gebäude?
Dann informieren Sie sich bei der Orts- oder Verbandsgemeinde über die Möglichkeiten einer teilweise Rückerstattung der Baukosten im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs.
Die Möglichkeiten hierzu hat die Ortsgemeinde geschaffen, in dem sie in Ihrer Ratssitzung am 17.05.2022 die Sanierungssatzung beschlossen hat. Den Text der Satzung finden sie hier.
Grundlage der Sanierungssatzung war ein aufwändiges Fachgutachten mit einem ausführlichen Plänen. Das Gutachten finden Sie hier, die Pläne hier.
Wenn ihr Gebäude nun im Geltungsbereich dieser Sanierungssatzung liegt, können Sie bestimmte Maßnahmen steuerlich absetzen. Doch wie geht das?
Schritt 1: Prüfen Sie, ob Ihr Gebäude im Bereich der Sanierungssatzung liegt. Den räumlichen Geltungsbereich finden Sie hier.
Schritt 2: Vereinbaren Sie einen Termin mit dem Ortsbürgermeister, um das weitere Verfahren zu besprechen. Hier erörtern wir die weiteren Möglichkeiten. Grundsätzlich kann alles steuerlich geltend gemacht werden, was den dörflichen Charakter erhält. Eine Negativliste finden Sie hier.
Schritt 3: Über die Ortsgemeinde vereinbaren Sie nun einen Vertrag mit einem mit unserer drei Berater, mit denen die Verbandsgemeinde eine Kooperation geschlossen hat. Ein Muster des Vertrages finden Sie hier.
Schritt 4: In der gemeinsamen Erörterung mit dem Berater planen Sie die Sanierungsmaßnahmen nach eigenen Wünschen und Vorstellungen. Wenn der Plan gemacht ist und klar ist, welche Maßnahmen steuerlich begünstigt werden können, schließen Sie eine Sanierungs-/Modernisierungsvereinbarung mit der Ortsgemeinde. Im Rahmen der Bauabwicklung wird Ihnen am Ende der Maßnahmen dann, nach Prüfung durch den Berater, von der Gemeinde eine Bescheinigung ausgestellt, die Sie beim Lohnsteuerjahresausgleich über mehrere Jahre geltend machen. Den Mustertext der Vereinbarung finden Sie hier.
Schritt 5: Im Rahmen Ihres Lohnsteuerjahresausgleiches bzw. der Einkommenssteuerrückerstattung können Sie die Kosten absetzen.